Satzung
§ 1
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt
Initiative Afghanistan e. V.
Er hat seinen Sitz in Hasenmoor
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53, sowie mildtätige Zwecke im Sinne des §53 Nummer 1 und 2 der Abgabenverordnung:
Er verfolgt diese Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Intensivierung der humanitären Hilfe für die Menschen in Afghanistan, insbesondere dann, wenn sie Opfer von Krieg und Verfolgung sind. Außerdem setzt sich der Verein für die Entwicklungszusammenarbeit im Bereich des Bildungssektors in Afghanistan ein.
3. Humanitäre Probleme werden insbesondere durch folgende Maßnahmen zu lösen versucht:
a) Planung und Aufbau im schulischen und beruflichen Bereich, wie z.B. im Auf- und Neubau von Schulen, Ausbildungsprogrammen für Lehrer, Workshops für Schüler an Schulen und Universitäten und Ausstattung/Einrichtung von bestehenden Schulen. b) Hilfe für Waisenkinder durch Patenschaften, finanzielle und materielle Unterstützung von Waisenkindern, sowie die finanzielle und materielle Unterstützung von Witwen und deren Familien.
c) Förderung von Frauen, insbesondere im Berufs- und Bildungsbereich.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
• Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den
Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
• Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
Der Versammlungsleiter wird auf der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand
Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ai - amnesty international Deutschland, Sektion der Bundesrepublik Deutschland, 53108 Bonn, die es unmittelbar für die Hilfe in Afghanistan zu verwenden hat.
(Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft),der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

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